Die Verkehrssicherungspflicht ist im Bereich des Konsumentenrechts ein zentraler Aspekt, der immer im Kontext der individuellen Umstände betrachtet werden muss. Ein Urteil des OGH verdeutlicht diese Thematik, indem die Haftung in einem konkreten Fall bestätigt wurde, jedoch auch ein gewisses Mitverschulden des Kunden festgestellt wurde.
Die Situation war folgende: Ein Kunde eines Supermarkts rutschte in einer Filiale auf einer – für Wartungarbeiten demontierten – Abdeckung eines Kühlregals aus. Das Blechstück war etwa 1,2 Meter lang, 20 Zentimeter breit und an den Seiten leicht aufgebogen. Da der Kunde nach Betreten des Supermarkts direkt auf ein Regal zuging, ohne den Boden zu beachten, bemerkte sie das Blech nicht. Zum Zeitpunkt des Unfalls war kein Arbeiter in unmittelbarer Nähe tätig.
Das Vorhandensein eines Blechstücks auf dem glatten Fliesenboden in einem stark frequentierten Bereich des Supermarkts stellt zweifellos eine nicht sofort erkennbare Gefahrenquelle dar. Es entspricht der üblichen Lebenserfahrung, dass Kunden beim Betreten eines Geschäfts ihre Aufmerksamkeit vorrangig auf die Verkaufsregale richten.
Dennoch wurde durch eine Verschuldensteilung (im Verhältnis 2:1) berücksichtigt, dass die Kundin bei erhöhter Aufmerksamkeit das Blech hätte bemerken und ihm ausweichen können.